Hallo,
neues zur Wohnmobilsteuer:
Am 09.11.2006 soll der Gesetzentwurf bereits in 2. u.3. Lesung im Bundestag verabschiedet werden.
Da wir alle in die Steuerklasse 0 fallen, sind für bis 2000 kg 40 Euro je 200 kg fällig und alles was darüberliegt schlägt mit 10 Euro je 200 kg zu buche.
Für ein WoMo mit 2,8 t beteutet dieses 480 Euronen KFZ-Steuer, ab 01.01.2006 - also mit Nachzahlung.
Nachfolgend der Gesetzentwurf:
(nachzulesen bei
http://www.camperline.de )
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Stichworte: Klarstellung der Besteuerung von früheren „Kombinations-Kfz“ (darunter Geländewagen) und Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen
Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
I. Änderung
Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;
3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche grösser ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.“
2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;“.
3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
über 12 000 kg 25 EUR
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;“.
4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.“ “
II. Begründung
Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Auf Zwischenüberschriften kann bei kurzen Einzelnovellen verzichtet werden.
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2a bis 2c)
Allgemein
Wohnmobile werden eine eigenständige Fahrzeugkategorie im KraftStG neben den Kategorien „Personenkraftwagen“ und „andere Fahrzeuge“. Die im Gesetzentwurf des Bundesrates mit „sog. Pick-up-Fahrzeuge“ und „sog. Büro- und Konferenzmobile“ bezeichneten Fahrzeuge werden klar bestimmt.
Im Einzelnen
Der Absatz 2a beinhaltet in Satz 1 Nr. 1 die vom Verkehrsrecht abweichende kraftfahrzeugsteuerliche Begriffsbestimmung „Personenkraftwagen“ insbesondere für Geländewagen der Klasse N1, Aufbauart BB. Durch die Ergänzung um die Aufbauart BA werden die in der Nummer 4 des Gesetzentwurfs des Bundesrates aufgeführten „sog. Pick-up-Fahrzeuge“ einbezogen. Die Verwendung des Vollzitats der Richtlinie 70/156/EWG bringt eine starre Verweisung zum Ausdruck, bezogen auf den Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesrates. Spätere Änderungen der Richtlinie haben insoweit keinen Einfluss auf die Begriffsbestimmungen. Die Nummer 2 entspricht dem Gesetzentwurf des Bundesrates. In der Nummer 3 werden die bisherigen „sog. Büro- und Konferenzmobile“ durch die entsprechende Verweisung auf verkehrsrechtliche Vorschriften näher bestimmt. Die Nummer 4 entfällt, da Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen gelten sollen. Die Sätze 2 und 3 werden vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung angepasst, die zur Abgrenzung zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen auf eine Gesamtbetrachtung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale abstellt, darunter insbesondere auf das Flächenverhältnis.
Der Absatz 2b bestimmt den Begriff „Wohnmobil“. Massgebend sind objektive Beschaffenheitsmerkmale, die ein dauerhaftes oder auch vorübergehendes Wohnen gestatten. So genannte unechte Wohnmobile, deren gesamte Bauart die eines Personenkraftwagens ist, sollen auch weiterhin wie Personenkraftwagen besteuert werden.
Der Absatz 2c entspricht inhaltlich dem Absatz 2b des Gesetzentwurfs des Bundesrates.
Zu Nummer 2 (§ 8 Nr. 1a)
Die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für alle Wohnmobile nach dem Emissionsverhalten und dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht ist aufgrund der technischen Gegebenheiten (z.B. Fahrgestelle überwiegend von Nutzfahrzeugen) sachgerecht.
Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a)
Die Steuerberechnung für Wohnmobile erfolgt mit drei abgestuften Tarifen, denen jeweils verkehrsrechtliche Schadstoffklassen zugeordnet sind, um einen Anreiz für möglichst emissionsreduzierte Fahrzeuge zu geben. Ab dem 1. Januar 2010 ist für die wenig anspruchsvolle Schadstoffklasse S 1 eine geänderte tarifliche Zuordnung vorgesehen. Damit wird künftigen Verbesserungen des Emissionsverhaltens Rechnung getragen.
Die Höhe der Jahressteuer liegt im Ergebnis über der für Lastkraftwagen und im Normalfall unterhalb der für Personenkraftwagen. Wegen der Rechtspraxis vor dem 1. Mai 2005, die zu ungerechtfertigten Unterschieden bei der Besteuerung von Wohnmobilen führte, wirken sich die Änderungen differenziert aus. Für eine geringe Anzahl „echter“ Wohnmobile bis 2,8 Tonnen Gesamtgewicht kommt es durch die bisherige Besteuerung als Personenkraftwagen zu Entlastungen. Gleiche objektive Beschaffenheitsmerkmale wie bei schwereren Wohnmobilen rechtfertigen dies. Für besonders schadstoffreduzierte Wohnmobile mit mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhöht sich die Jahressteuer von 172 bis 210 Euro auf 210 bis 240 Euro, für nicht schadstoffreduzierte auf 450 bis 480 Euro. Für Wohnmobile bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht werden 750 Euro Jahressteuer nicht überschritten (bisher 500 Euro). Für noch schwerere Wohnmobile vor allem ohne Schadstoffminderung liegt die Steuer schon heute darüber.
Zu Nummer 4 (§ 18 Abs. 5)
Die Übergangsbestimmung, Wohnmobile in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach der alten Rechtspraxis zu besteuern, entspricht inhaltlich dem Gesetzentwurf des Bundesrates (vgl. dort Artikel 1 Nr. 2). Die Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile wird somit zum 1. Januar 2006 wirksam. Die Fahrzeughalter konnten bereits seit dem Inkrafttreten des verkehrsrechtlichen Wegfalls der 2,8-Tonnen-Grenze zum 1. Mai 2005 nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Besteuerung vertrauen. Diese beruhte auf der an dieser Gewichtsgrenze anknüpfenden und durch die Landesfinanzbehörden zuvor allgemein angewendeten Finanzrechtsprechung. In der Folge waren schwere Wohnmobile bisher begünstigt.
III. Finanzielle Auswirkungen
Für die Länder bleibt es bei jährlich bis zu 87 Mio. Euro Mehreinnahmen aus der Besteuerung früherer „Kombinations-Kfz“ (darunter Geländewagen), die sich aus den Folgen des Wegfalls der 2,8-Tonnen-Gewichtsgrenze nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ergeben.
Aus der geänderten Besteuerung von Wohnmobilen ergeben sich voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von jährlich ca. 50 Mio. Euro ab dem Jahr 2006.
LG
Conny