§ 476 Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
allerdings ist die Frage, wie lange der Auspuff ohne diese "ÖLfüllung " noch gehalten hätte
Mein Händler der bisher äusserst kulant war...