Für vor 1992 erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt: Für alle Sitzplätze sind geeignete Haltemöglichkeiten vorzusehen, z.B.
bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden,
geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Plätze,
Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angebracht sind.
Für ab 01.01.92 in den Verkehr kommende Fahrzeuge gilt:
bauartgenehmigte Sicherheitsgurte und geprüfte Verankerungspunkte für alle in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätze (vorn aussen Dreipunktgurte, für die übrigen Sitze genügen Beckengurte),
bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen. Sitzplätze, die während der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Bei ab dem 01.01.1992 in den Verkehr gekommmenen Wohnmobilen sind an allen in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätzen bauartgenehmigte Sicherheitsgurte mit geprüften Verankerungspunkten erforderlich und zwar
vorn aussen Dreipunktgurte,
an den übrigen Sitzen genügen Beckengurte.
Seit dem 01.10.1999 müssen neu zugelassene Wohnmobile ausgerüstet sein mit:
3-Punkt-Automatikguten auf vorderen äusseren Sitzen in Fahrtrichtung
3-Punkt-Automatikguten auch auf hinteren äusseren Sitzen in Fahrtrichtung, falls das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils nicht über 2,5 t liegt
mindestens bauartgenehmigten Beckengurten an geprüften Verankerungspunkten auf allen anderen Sitzen in und gegen die Fahrtrichtung.
Wir empfehlen aus sicherheitstechnischen Gründen auf Sitzplätze quer zur Fahrtrichtung, die während der Fahrt benutzt werden sollen, zu verzichten.
Gucks du
http://www.tuev-norden.de/23591.asp