Für Wohnmobile gibt es im Kraftfahrzeugsteuergesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2006 eine eigenständige Fahrzeugkategorie. (Regelung bis Ende 2005: siehe Ende der Frage.)
Diese neue Kategorie umfasst alle Wohnmobile sowohl unter als auch über 2,8 Tonnen. Besteuert wird nach Emissionsverhalten und verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.
Es gibt drei abgestufte Tarife. Sie lehnen sich an die bestehenden verkehrsrechtlichen Schadstoffklassen an und sollen einen Anreiz für möglichst emissionsreduzierte Fahrzeuge bieten.
Besteuert wird in Schritten von angefangenen 200 Kilogramm Gesamtgewicht.
a) Schadstoffklasse S 4: Wenn nach Feststellung der Zulassungsbehörde das Wohnmobil mindestens der Schadstoffklasse S 4 entspricht (im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), dann werden pro angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht an Steuern fällig:
bis 2000 Kilogramm 16 Euro
über 2000 Kilogramm 10 Euro
Insgesamt beträgt die Steuer aber nicht mehr als 800 Euro pro Jahr.
b) Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S1: Wenn nach Feststellung der Zulassungsbehörde das Wohnmobil der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entspricht (im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), dann werden pro angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht an Steuern fällig:
bis 2000 Kilogramm 24 Euro
über 2000 Kilogramm 10 Euro
Insgesamt beträgt die Steuer aber nicht mehr als 1000 Euro pro Jahr. Vom Jahr 2010 an gilt für die weniger anspruchsvolle Schadstoffklasse S 1 die nachfolgende tarifliche Zuordnung c).
c) Werden die Voraussetzungen für die oben genannten Schadstoffklassen nicht erfüllt, dann werden pro angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht an Steuern fällig:
bis 2000 Kilogramm 40 Euro
zwischen 2000 und einschliesslich 5000 Kilogramm 10 Euro
zwischen 5000 und einschliesslich 12000 Kilogramm 15 Euro
über 12000 Kilogramm 25 Euro
Von 2010 an gilt dies auch für die Schadstoffklasse S 1.
Bisherige Regelung für Zeiträume bis 31. Dezember 2005: Bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2800 Kilogramm wird nach § 8 Nr. 1 KraftStG (Hubraumbesteuerung) besteuert, bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2 KraftStG (Gewichtsbesteuerung).
Die Oberfinanzdirektion Hannover bietet ein Berechnungsprogramm für die Besteuerung von Wohnmobilen an:
http://www.steuer.niedersachsen.de/Service/Kfz_Womo.html